Gedanken zur „gefährlichen“ Kennzeichnung von Ätherischen Ölen
Aus meinem „kleinen“ Kommentar zu einem Beitrag von Eliane Zimmermann ist plötzlich ein Artikel geworden und ich habe mich entschieden, ihn auch hier einzustellen.
Das Andreaskreuz wird bald verschwunden sein und dann sieht es so aus, wie es Monika Volkmann zeigt.

Die Einstufung und Kennzeichnung nach GHS (Global Harmonisiertes System) basiert auf den intrinsischen Eigenschaften der betrachteten Stoffe und Gemische. Die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) regelt inhaltlich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsanforderungen und bis 2015 müssen auch Gemische so gekennzeichnet sein ( wie die Stoffe jetzt schon).

Weg fällt z.B das Andreaskreuz mit den Kennbuchstaben Xn (Gesundheitsschädlich)u. Xi (Reizend).

Dafür kommt:
 „Gesundheitsgefahr“ ( der schwarze Oberkörper mit der “inneren Explosion“ im roten auf der Spitze stehenden Quadrat);
“Ausrufezeichen“ (schwarzes Ausrufezeichen im roten auf der Spitze stehenden Quadrat)  und die „Gasflasche“ (ebenso) neu hinzu.
Sowie die Signalwörter „GEFAHR“ für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien und „ACHTUNG“ für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien.
Das Orange ist zwar weg, sieht jedoch nicht wirklich besser aus.
Der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches ist für diese Kennzeichnung verantwortlich. D.h., wenn die ÄÖ „losgeschickt“ werden, müssten sie alle so gekennzeichnet sein.
Sie werden grundsätzlich als chemische Substanz mit entsprechenden Eigenschaften behandelt. Im ehrwürdigen Gildemeister/Hoffmann spricht man auch schon von chemischen Stoffen, denn die ÄÖ-Pflanze hat z.B. durch die Destillation schon eine „Bearbeitung“ erfahren, mit mehr oder weniger chemische Reaktionen. Würde aus dem gleichen Pflanzenmaterial eine Infusion hergestellt (Teeaufguß) dann gibt es keine Kennzeichnungspflicht.
Ursprünglich sind alle ÄÖ  „gefährlich gekennzeichnet“, wenn sie dann auf ihrem Weg zum Verbraucher z.B.: ein Arzneimittel, ein Kosmetikum, ein Lebensmittelaroma, ein Futtermittelzusatz usw. werden, verlieren sie diese Warnhinweise (müssen dann nur nach ihrem neuen „Outfit“ gekennzeichnet werden) nur die ÄÖ, die für die Raumbeduftung bestimmt sind (Bedarfsgegenstand) bleiben „gefährlich chemisch“ und behalten die Sicherheits- und Warnhinweise.
Ich glaube, da ÄÖ nicht als unveränderte Naturstoffe betrachtet werden (wie Heil- oder Wildkräuter) und die Erforschung ihrer Einzelstoffe so umfassend ist, sind sie gesetzlich zum chemischen Stoff bzw. Gemisch geworden. Durch ihren bestimmungsgemäßenVerwendungszweck (Absicht der Verwendung) fallen sie dann unter die entsprechenden Gesetze mit deren Regelungen.  Zu der ganzen Kennzeichnungsgeschichte ist über das für die CLP-Verordnung zuständige www.umweltbundesamt.de (Publikationen) und die www.baua.de  (REACH-Help desk) etwas zu finden.
Da es ursprünglich nur ein Kommentar war, der „nach oben gerutscht ist“. Ist mir heute morgen, beim darüber nachdenken, diese Ergänzung noch eingefallen (wieder als Kommentar ebda.):
Mit der Betrachtung der  ÄÖ als Kosmetikum ist eine „haftungsrechtlich“ saubere  Variante geschaffen wurden. Das  ÄÖ kann in der Anwendung zur Aroma-Massage, Aromabad und in der Aroma-Grundpflege „bauchschmerzenfrei“ angewendet werden. Also in allen Fällen, wo es u.a. im offiziellen Rahmen mit der Haut in Kontakt kommt.
Da in den als „gefährlichen“ gekennzeichneten Fläschchen in der Regel der gleiche ÄÖ-Ausgangsstoff enthalten ist, ist für meine ganz private Selbstpflege eine andere Anwendung als die vom Inverkehrbringer vorgesehene Verwendungsart, mein reines Privat-Vergnügen, die Folgen natürlich auch. D.h., ich kann den Inverkehrbringer nicht für Schäden zur Rechenschaft ziehen, es sei denn, es war nicht drin was darauf stand.
Grundsätzlich will der Gesetzgeber verhindern, dass durch Chemikalien Gesundheits- oder Umweltschäden entstehen.
Und wenn eine Einzelkomponente im Stoff gefahrvolle Eigenschaften hat, dann ist es bei der z.Z. üblichen Betrachtung völlig irrelevant, ob diese Komponente in einem Lösungsmittel aus dem Baumarkt oder in einem wunderbar duftenden ÄÖ enthalten ist. Sie ist drin –Punkt!
Das in einem ÄÖ dieser z.B. „reizende“ Stoff von anderen Bestandteilen erfolgreich abgefedert wird und in der Komplexibilität schädigend nicht hervortreten würde (Ausnahmen möglich) ist eine ganz andere Geschichte. Der Nachweis könnte nur erbracht werden, wenn das ganze ÄÖ in seiner stofflichen Wirkung untersucht würde, sehr aufwendig, kostspielig und müsste jedesmal wieder neu gemacht werden, den der große Vorteil der  ÄÖ,  ihre „Lebendigkeit“, wird hier zum Nachteil. Deshalb greifen die Firmen auf die Einzelstoff-Beurteilung zurück.
Der Gedanke, in wie weit die Kennzeichnung ein möglicher Störfaktor auf das ÄÖ sein könnte, können wir glaube ich vernachlässigen. Die ÄÖ sind energetische Kraftpakete und hart im Nehmen. Viel wichtiger sehe ich dabei unsere Gedanken, denn sie haben möglicherweise einen größeren Einfluß. Unsere Abwehr und „Erwartungshaltung“ ist viel entscheidender („Rosenthal-Effekt“).
Für mich ist es beruhigend zu wissen, das  ÄÖ als Kosmetikum  und als Chemikalie eingestuft sind, denn damit sind sie freiverkäuflich und stehen uns zur eigenverantwortlichen Gesundheit- und Selbstpflege zur Verfügung. Ein ÄÖ als Chemikalie muß keine DAB-Qualität aufweisen, was ja bekanntermaßen nicht unbedingt von Nachteil ist
Haben die ÄÖ keine „ungeliebten“ Kennzeichnungen mehr, dann haben sie vielleicht eine Zulassung zum Arzneimittel  und die freie Zugänglichkeit könnte dann ein anderes Thema sein (für Aroma-Therapeuten im therapeutischen Kontext kein Problem).
Die Anpreisung und Auslobung, entscheidet, ob ein ätherisches Öl ein Arzneimittel, ein Kosmetikum oder eine Chemikalie ist, und damit auch welcher Gesetzgebung es untersteht.
Also, versuchen wir mit diesem Wissen darum, mit den Gegebenheiten klar zu kommen und das Beste daraus zu machen.
Gedanken zur „gefährlichen“ Kennzeichnung von Ätherischen Ölen
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